Satzung

Satzung i.d.F. der Beschlussfassung v. 6. Mai 2000

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein mit dem Namen „Schutzgemeinschaft Libellen in Baden-Württemberg (SGL)”, gegründet am 6.Mai 2000 in Freiburg, soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung heißt der Verein „Schutzgemeinschaft Libellen in Baden-Württemberg e.V. (SGL)”.
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, insbesondere der Schutz von Libellen und ihren Lebensräumen.
  3. Als Zweckverwirklichungen sind insbesondere zu nennen:Erfassung der in Baden-Württemberg vorkommenden Libellenarten und Durchführung von Untersuchungen zur Biologie, Ökologie und zum Schutz dieser Arten sowie Information der Öffentlichkeit über Libellen.
  4. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen naturkundlichen Vereinen und den Naturschutzverbänden an./li>

§ 3 Gemeinnützige Arbeitsweise

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft deutschsprachiger Odonatologen (GdO) mit der Maßgabe, dass es ausschließlich und unmittelbar für die Erforschung oder den Schutz von Libellen ausgegeben wird.

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche – oder juristische – Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn ein positiver Beschluss des Vorstands vorliegt und der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet wurde. Nicht volljährige Antragsteller bedürfen der Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten.
  3. Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Erforschung oder den Schutz von Libellen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung bei Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende oder durch Tod des Mitgliedes.
  5. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommen. Gegen einen solchen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den dann der Beirat entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder erhalten alle Informationsleistungen des Vereins und können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied kann in Vereinsämter gewählt werden.
  2. Vereinsmitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag zu zahlen.
  3. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, bei Freilanduntersuchungen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern.

§ 6 Jahresbeitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand über einen teilweisen oder vollständigen Erlass des Mitgliedsbeitrags entscheiden.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll möglichst im Rahmen einer Fachtagung abgehalten werden.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Ankündigung der Tagesordnung durch Rundschreiben mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Rundschreibens an. Die Rundschreiben können bei ordentlichen Mitgliederversammlungen in den Tagungsunterlagen enthalten sein.
  3. Bei besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von wenigstens 20% aller Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
  4. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    • Kassenbericht des Rechnungsführers und Bericht der Kassenprüfer
    • Aussprache der Berichte und Entlastung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr
    • Verschiedenes
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
  6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anwesenheitszahl beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht durch diese Satzung oder gesetzlich anderes vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb eines Jahres zu veröffentlichen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht sich aus vier Vorsitzenden:
    • dem Geschäftsführenden Vorsitzenden
    • dem Organisatorischen Vorsitzenden
    • dem Schriftleitenden Vorsitzenden
    • dem Rechnungsführer.
  2. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder von ihnen ist alleine berechtigt, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden werden die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  3. Die Aufgabenbereiche der Vorsitzenden werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen und unterstützt dessen Arbeit im Rahmen seiner jeweils zugewiesenen Aufgaben.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Personen, die sich entweder auf dem Gebiet der Odonatologie oder als Funktionsträger in der SGL verdient gemacht haben. Der Beirat muss bei Vereinsgeschäften gehört werden, die Euro 3000,- überschreiten. Er ist bei Widerspruchsverfahren von Mitgliedern gegen einen Vorstandsbeschluss letzte Instanz. Die Personen im Beirat werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Mitteilungsblatt

Die SGL gibt ein Mitteilungsblatt heraus. In ihm können libellenkundliche Fachbeiträge oder Kurzmitteilungen, bevorzugt auch Textfassungen von auf SGL-Tagungen gehaltenen Vorträgen, veröffentlicht werden. Das Mitteilungsblatt erscheint – je nach Eingang der Beiträge – mindestens einmal jährlich.

Freiburg, am 6.5.2000, letzte Änderung am 13.4.2013